Statuten

I.  NAME: KIRCHGEMEINDEVERBAND DES KANTONS BERN

Art. 1 
Unter dem Namen „Kirchgemeindeverband des Kantons Bern“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bern.

II.      ZWECK

Art. 2
Der Kirchgemeindeverband vertritt die Interessen der Kirchgemeinden und der Jüdischen Gemeinden des Kantons Bern. Er kann sich zu diesem Zwecke anderen Interessensverbänden anschliessen.

III.     MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Mitglied des Verbandes vertritt jede Kirchgemeinde und Gesamtkirchgemeinde der öffentlich-rechtlichen anerkannten Kirchen des Kantons Bern sowie der Jüdischen Gemeinden werden, die im Kanton Bern ihren Sitz haben.

Art. 4
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes auf entsprechendes schriftliches Gesuch erworben.

Art. 5
Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit einer Stimme an der Beschlussfassung teilnehmen.

Art. 6
Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliederbeitrag zu leisten. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt im Maximum Fr. 100.--. Die Mitgliederversammlung kann gegebenenfalls auf die Erhebung von Mitgliederbeiträgen verzichten.

Art. 7
Der Austritt ist auf Ende des Rechnungsjahres (entspricht dem Kalenderjahr) dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich einzureichen. Der Mitgliederbeitrag des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird, bleibt für das ganze Jahr geschuldet.

Austretende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV.    ORGANE

Art. 8
Die des Kirchgemeindeverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c)  die Rechnungsrevisoren

Art. 9
Die findet jährlich im 1. Semester statt.

Art. 9.1
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 30 Tage vor dem festgesetzten Datum mit Angabe der Traktandenliste. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Art. 9.2
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.

Art. 9.3
Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahlen
  • Verbandspräsident
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
  • Genehmigung
  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung
  • Mitgliederbeiträge
  • Budget
  • Erteilen von Aufträgen an den Vorstand

Änderung der Statuten

Art. 9.4            Bei allen Beschlüssen entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

                        Die besonderen Bestimmungen von Art. 16 und 17 bleiben vorbehalten.

 

Art. 9.5            Eine wird einberufen, wenn es der Vorstand als nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung verlangt unter Angabe der Gründe und der Traktanden.

 

Art. 10             Der besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber. Der Vorstand wird für eine zweijährige Amtsdauer gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vize-Präsident mit dem Sekretär oder Kassier. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

 

Art. 11             Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.

 

 

 

Art. 12             Die gehören dem Vorstand nicht an. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

 

V.     FINANZEN

 

Art. 13             Die des Verbandes dienen ausschliesslich zur Begleichung von Ausgaben, die dem Verbandszweck dienen. In die Verbandskasse fliessen insbesondere die Mitgliederbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, freiwillige Zuwendungen sowie Zinsen aus Kapitalien.

 

Art. 14             Der Vorstand verfügt über die Finanzen nach Massgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ausserhalb des Budgets hat er pro Jahr zusätzlich Fr. 1'000.-- zur Verfügung.

 

Art. 15             Für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich sein Vermögen.

 

 

VI.    STATUTEN-REVISION

 

Art. 16             Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann eine Teil- oder Totalrevision der Statuten beschliessen.

 

 

VII.   AUFLÖSUNG DES VERBANDES

 

Art. 17             Die kann nur durch eine eigens hiezu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf für den Auflösungsbeschluss 2/3 der anwesenden Stimmen.

 

 

 

 

Art. 18             Das Vereinsvermögen ist in diesem Falle unwiderruflich einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden ausschliesslichen wohltätigen, kirchlichen Zweck zuzuführen.

 

 

VIII.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 19             Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. Dezember 2003 worden.

 

(Die männlichen Funktionsbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht).